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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Emstek e.V. findest du hier .

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Beitragsordnung / Mitgliedsbeiträge

  • Erwachsene € 40,- / Jahr

  • Kinder und Jugendliche € 35,- / Jahr

  • Familien* € 80,- / Jahr

*) Die Familienmitgliedschaft ist ab mindestens drei Personen (2Erwachsene + 1Kind oder 1Erwachsener + 2Kinder) möglich. Die Familienmitgliedschaft umfasst nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Kinder werden im Jahr der Volljährigkeit erwachsene Vereinsmitglieder und zahlen somit den Erwachsenenbeitrag. . 

Beitragsordnung (Stand 11.02.2023)

Link zur Beitragsordnung als PDF

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Beitragsordnung der Ortsgruppe Emstek e.V. (nachfolgend DLRG-Ortsgruppe genannt) stellt eine Ergänzung der Satzung dar. Aus Vereinfachungsgründen schließt die männliche Form der Bezeichnungen auch die weibliche mit ein.
  2. Die Beitragsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.

§ 2 Zweck

  1. Die Beitragsordnung regelt ausschließlich und abschließend die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder der Ortsgruppe.
  2. Mündliche oder anders lautende Vereinbarungen sind von vornherein nichtig.

§ 3 Beschlüsse

  1. Änderungen dieser Beitragsordnung sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 4 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig.
  2. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages ist bei Neueintritt spätestens der Folgemonat des Beitrittsmonats. In den nachfolgenden Geschäftsjahren ist der Mitgliedsbeitrag bis spätestens zum Termin der Jahreshauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres zu leisten.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.
  4. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beitragsklassen und Beiträge

Personenkreis

Definition

Jahresbeitrag

Erwachsene

Natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Jahr der Volljährigkeit wird bereits der Erwachsenenbeitrag berechnet.

EUR 40

Kinder und
Jugendliche

Natürliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

EUR 35

Familien

Die Personen müssen in einem Haushalt (Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft) leben. Mitglieder der Familie sind höchstens zwei Erwachsene und alle minderjährigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (2 Erwachsene + 1 Kind oder 1 Erwachsener + >1 Kind)

EUR 80

Juristische
Personen

Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Der festgelegte Beitrag ist ein Mindestbeitrag, höhere Beiträge können von dem Mitglied bestimmt werden.

EUR 100

Ehrenmitglieder

Personen denen diese Mitgliedschaft verliehen wurde.

EUR 0

Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich durch das Mitglied dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Zahlungsmodalitäten

  1. Der Beitrag wird gewöhnlich mittels SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren durch die Ortsgruppe eingezogen. Die Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung erfolgt im Rahmen des Mitgliedsantrages.
  2. Liegt eine derartige Einzugsermächtigung nicht vor, ist der Beitrag sofort mit Rechnungsstellung fällig.
  3. Der Zeitpunkt des Einzugs bzw. der Rechnungsstellung erfolgt im Rahmen der Regelungen unter § 4 dieser Beitragsordnung.
  4. Sondervereinbarung wie Ratenzahlungen können nur durch Vorstandsbeschluss genehmigt werden.

§ 7 Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung

  1. Das Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung ist an die Zahlung des jährlichen Beitrages gem. § 4 Abs. 4 der Satzung gekoppelt. Im Falle des Lastschrifteinzugs gilt bis auf Widerruf das Stimmrecht von vornherein als vorhanden.
  2. Im Falle der Rechnungsstellung ist der Beitrag vor der Jahreshauptversammlung an die DLRG-Ortsgruppe zu entrichten. Sollte die Gutschrift bis zur Jahreshauptversammlung noch nicht erfolgt sein, ist die Anweisung auf der Jahreshauptversammlung nachzuweisen. Ansonsten hat das Mitglied kein Stimmrecht auf der Jahreshauptversammlung.

§ 8 Sonderregelung

Eine Entrichtung des Beitrages in bar ist spätestens bis zum Beginn der Jahreshauptversammlung an den Schatzmeister möglich.

§ 9 Zuwendungsbestätigung

Jedes Mitglied kann für den geleisteten Mitgliedsbeitrag eine finanzamtsfähige Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) verlangen. Diese wird auf Antrag durch den Schatzmeister nach erfolgter Beitragszahlung ausgestellt.

§ 10 Sonderregelungen zu den Beiträgen

Wenn eine Person im Dezember eines Jahres seinen Beitritt erklärt wird das Mitglied erst zum 01.01.des Folgejahres aufgenommen. Die Beitragsverpflichtung beginnt mit der Aufnahme des Mitgliedes.

§ 11 Mahnverfahren

  1. Das Mahnverfahren findet Anwendung bei Personen, die nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäß dieser Beitragsordnung Zahlungsschuldner des Jahresbeitrages oder von Gebühren sind. Es wird ebenfalls bei Personen angewendet, die wegen Zahlungsproblemen andere Zahlungstermine mit dem Vorstand vereinbart haben, jedoch diese nicht einhalten.
  2. Das Verfahren wird wie folgt abgewickelt:
    1. 4 Wochen nach Zahlungsfrist erfolgt die erste Mahnung. Kosten: Porto
    2. 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgt die zweite Mahnung.
      Kosten: Punkt a, Porto für zweite Mahnung und Mahngebühr von Euro 5,-
    3. Die Streichung des Mitglieds erfolgt, wenn es mit mindestens einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist und die zweimalige schriftliche Aufforderung erfolglos geblieben ist.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Beschluss ein Mahnverfahren beim zuständigen Mahngericht (aktuell Amtsgericht Uelzen) einzuleiten.
  4. Alle aus Beitrags- und Gebührenrückständen resultierenden Kosten sind vom Schuldner zu begleichen.

§ 12 Folgen der nicht fristgerechten Zahlung

Bei nicht fristgerechter Zahlung sind die rückständigen Mitglieder vom Training ausgeschlossen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung der DLRG-Ortsgruppe tritt mit Ausnahme des § 5 am 10. Februar 2023, der § 5 dieser Beitragsordnung tritt am 01.01.2024, in Kraft.

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